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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20   

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https://dejure.org/2020,48445
LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20 (https://dejure.org/2020,48445)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.09.2020 - 7 Sa 54/20 (https://dejure.org/2020,48445)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. September 2020 - 7 Sa 54/20 (https://dejure.org/2020,48445)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2000 (2 AZR 75/99) liege ein anderer Fall, nämlich derjenige eines unentschuldigten Fehlens und einer eigenmächtigen Selbstbeurlaubung zugrunde.

    Unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige Urlaubsnahme eines Arbeitnehmers sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - Rn. 36; LAG Hamm 18. August 2006 - 10 Sa 792/06 - Rn. 69, beide zitiert nach juris ).

    Der Arbeitgeber ist - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - zur Widerlegung eines Rechtfertigungsgrundes für arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen nur dann in der Lage und gegebenenfalls beweisbelastet, wenn sich ein solcher aus dem substantiierten Vortrag des Arbeitnehmers ergibt (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - Rn. 38 mwN., zitiert nach juris ).

    bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers als unentschuldigtes Fehlen an 16 Kalender- bzw. 14 Arbeitstagen zu bewerten, das als wichtiger Grund zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ist (vgl. BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - Rn. 42 mwN., zitiert nach juris ).

    Ein solches Bestreiten ist unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - Rn. 46 mwN., zitiert nach juris ).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Sodann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN.).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN.).

  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 327/82

    Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen, die der Arbeitgeber vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen (BAG 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - Rn. 20; 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - Rn. 22, beide zitiert nach juris ).

    Diese notwendige, substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers ermöglicht dem Arbeitgeber erst die Überprüfung seiner tatsächlichen Angaben und im Falle, dass er sie für unrichtig hält, auch einen erforderlichen Beweisantritt (BAG 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - Rn. 21, zitiert nach juris ).

  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 237/75

    Beweislast des Arbeitgebers für Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen, die der Arbeitgeber vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen (BAG 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - Rn. 20; 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - Rn. 22, beide zitiert nach juris ).

    Der Arbeitgeber muss bei einer Arbeitsversäumnis, die er zum Anlass für eine Kündigung nimmt, im Rechtsstreit über die Wirksamkeit dieser Kündigung nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers widerlegen (BAG 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - Rn. 23, zitiert nach juris ).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 22/10

    Klagezustellung: Erfordernis der Zustellung an den im Rubrum der Klageschrift als

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Die Zustellung hat an diesen zu erfolgen (BGH 6. April 2011 - VIII ZR 22/10 - Rn. 13 ff. mwN., zitiert nach juris ).

    Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (BGH 6. April 2011 - VIII ZR 22/10 - Rn. 15 mwN., zitiert nach juris ).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen dabei nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35; BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - Rn. 20, zitiert nach juris , jeweils mwN.).

    Das gilt auch bei längeren Verzögerungen (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - Rn. 24; BGH 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - Rn. 8; 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - Rn. 20 jeweils mwN., zitiert nach juris ).

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13

    Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen dabei nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35; BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - Rn. 20, zitiert nach juris , jeweils mwN.).

    Dabei ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit gerade des Klägers verzögert hat (BGH 3. September 2015 - III ZR 66/14 - Rn. 15; BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35 mwN.).

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Das Arbeitsgericht verkenne insoweit die Ausführungen und Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22. November 1988 (VI ZR 226/87) sowie die hieraus resultierenden Rechtsfolgen.

    Wenn er es zu diesem Zeitpunkt noch in Besitz hat, dann geht es ihm mit der Bevollmächtigung zu, sodass von da an etwaige Zustellungsmängel als geheilt angesehen werden können (BGH 22. November 1988 - VI ZR 226/87 - Rn. 22, zitiert nach juris , zu § 187 S. 1 ZPO a. F.).

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion; BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 14; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - Rn. 21 mwN.).
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion; BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 14; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - Rn. 21 mwN.).
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

  • LAG Hamm, 18.08.2006 - 10 Sa 792/06

    außerordentliche Kündigung; unentschuldigtes Fehlen; Beweisverwertungsverbot bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 2 Sa 121/19

    Außerordentliche Kündigung - eigenmächtige Urlaubsnahme - unentschuldigtes Fehlen

  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung:

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 5 Sa 88/21

    Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Arbeit

    Dies wirkt sich unmittelbar als Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich und als Beeinträchtigung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung aus (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2020 - 7 Sa 54/20 - Rn. 61, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 408/21

    Außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens - Arbeitnehmerkündigung

    In diesem Sinne kann das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen "an sich" geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. BAG 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2020 - 7 Sa 54/20 - Rn. 61 mwN).
  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 293/22

    Außerordentliche Kündigung - eigenmächtige Selbstgewährung von Urlaub - Kenntnis

    b) In diesem Sinne kann das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers ohne ausreichende Information des Arbeitgebers im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen "an sich" geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. BAG, Urt. v. 15.03.2001, 2 AZR 147/00; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2020, 7 Sa 54/20).
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